Kopflausbefall
Informationsangebote
Allgemeine Informationen zur Kopflaus finden Sie auf Wikipedia und beim Robert Koch Institut.
Rechtliche Hinweise
Verbot des Betretens der Schule sowie der Teilnahme an schulischen Veranstaltungen bei bestehendem Kopflausbefall
- Schulische Räume dürfen bei Kopflausbefall nicht betreten werden.
- Die Teilnahme an schulischen Veranstaltungen wie z. B. Unterricht, Klassenfahrt, Klassenfeier, ist nicht erlaubt.
Bei einer sachgerechten Behandlung mit einem geeigneten Mittel ist mit einer hohen Wahrscheinlichkeit eine Verbreitung des Kopfläusebefalls ausgeschlossen. In diesem Fall ist ein ärztliches Attest nicht erforderlich.
Wir erwarten allerdings von Eltern und Erziehungsberechtigten eine schriftliche Bestätigung, dass das Kind frei von Läusen und Nissen ist.
Bei einem Kind, dass wiederholt von Kopfläusen befallen ist, erwarten wir zur Sicherheit aller in der Schule arbeiteten Kinder und Erwachsenen, eine ärztliche Bescheinigung, dass das Kind frei von Läusen und Nissen ist. In diesem Fall ist ein ärztliches Attest ist erforderlich.
Pflichten der Erziehungsberechtigten
Eltern haben in Bezug auf ihre Kinder für die Einhaltung des vorgenannten Betretungs- und Teilnahmeverbotes zu sorgen. Zuwiderhandlungen stellen eine Ordnungsmaßnahme dar.
Pflicht zur Information gegenüber der Schule: Eltern haben die Schule unverzüglich auf direktem Weg, telefonisch oder per E-Mail, über den Befall ihres Kindes mit Kopfläusen zu informieren.
Verstoß gegen die elterlichen Pflichten
Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass Eltern und Erziehungsberechtigte in Kenntnis eines Kopflausbefalls ihres Kindes von sich aus die Schule informieren und es nicht zur Schule gehen bzw. an schulischen Veranstaltungen teilnehmen lassen.
Sollte das jedoch nicht der Fall sein, gibt es rechtlich geregelte Anweisungen über Maßnahmen der Schule.
Schulbesuch bei Kopflausbefall des Kindes
Lassen Eltern/ Erziehungsberechtigte ihr Kind bei Vorliegen von Kopflausbefall zur Schule gehen, spricht die Schulleitung einen sofortigen Ausschluss vom Unterricht aus. In diesem Fall rufen wir bei Ihnen zu Hause an und fordern Sie auf, Ihr Kind unverzüglich von der Schule abzuholen. Das Kind verlässt umgehend den Klassenraum und wartet in der Pausenhalle auf sein Elternteil, denn die Gefahr der Übertragung der Kopfläuse ist so hoch, dass ohne Verzögerung gehandelt werden muss. Sollten wir keinen Elternteil telefonisch erreichen können, wartet das Kind im Sanitätsraum, bis es abgeholt werden kann. Die Heimfahrt mit dem Schulbus ist untersagt.
Die vorstehenden Ausführungen gelten auch, wenn objektiv ein Kopflausbefall vorliegt, die Eltern diesen aber noch nicht entdeckt haben. Im Interesse des betroffenen Kindes gehen wir im Falle des Kopflausbefalls sensibel und rücksichtsvoll vor, bestehen allerdings auch auf die Pflicht der Eltern, ihr Kind unverzüglich von der Schule abzuholen.
Pflichten der Schule
- Der Informationspflicht gegenüber den Eltern kommen wir an dieser Stelle nach.
- Der Schule obliegt ferner die Verpflichtung das Gesundheitsamt über jeden Kopflausbefall zu informieren.
Aufgaben der Lehrkräfte
Eine Untersuchung des Kopfes (im Sinne des Absuchens mit Körperkontakt) von Schülerinnen und Schülern ist den Lehrkräften untersagt. Aus diesem Grund kann sich eine Vermutung über möglichen Kopflausbefall ggfls. auch nicht bestätigen.
Doch gilt hier im Sinne der Gesundheit aller sich in der Schule befindenden Personen: Vorsicht ist geboten.
Wir bitten um Ihr Verständnis.
Neben dem Kopflausbefall sind im Infektionsschutzgesetz u.a. folgende Krankheiten als meldepflichtig aufgeführt:
- Ansteckungsfähige Lungentuberkulose
- Keuchhusten
- Masern
- Meningokokken-Infektion
- Mumps
- Röteln
- Scharlach
- Windpocken