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Masernschutz

Informationen des Gesundheitsdienstes - Kreis Höxter -

Übertragung

Von Mensch zu Mensch, sowohl durch Tröpfcheninfektion als auch auf direktem Luftweg. Masern sind hoch ansteckend.
 

Inkubationszeit (Zeit von der Ansteckung bis zum Ausbruch)

8 bis 14 Tage
 

Krankheitsbild

  • Beginn mit Fieber, Schnupfen, Husten, Bindehautentzündung, evtl. weiße Flecken mit rotem Hof auf der Wangenschleimhaut im Mund.
  • Einige Tage später tritt mit einem Fieberanstieg der Hautausschlag auf, beginnend hinter den Ohren, sich dann rasch über Wangen, Gesicht und Rumpf, Arme und Beine ausbreitend.

Masern können schwere Komplikationen, wie Lungenentzündung und Entzündung des Gehirns, verursachen.

 
Ansteckungsfähigkeit

Fünf Tage vor und bis zu vier Tage nach Auftreten des Exanthems, die Ansteckungsgefahr ist am höchsten vor Auftreten des Exanthems.
 

Vorbeugung

  • Impfungen im 11. - 14. Lebensmonat und nach 15 - 23 Monaten in Kombination mit der Röteln- und Mumpsimpfung.
  • Eine fehlende Impfung kann jeder Zeit nachgeholt werden.
  • Eine durchgemachte Masernerkrankung hinterlässt lebenslange Immunität.

 
Maßnahmen nach Ausbruch

  • Ausschluss vom Besuch der Schule für das erkrankte und alle nicht vollständig (zweimalig) geimpfte Kinder. Als Regeldauer für den Ausschluss gilt die durchschnittliche Inkubationszeit von 14 Tagen.
  • Die Wiederzulassung zur Schule ist nachzuweisen durch ein ärztliches Attest.
     

So überwachen wir an der Grundschule die ausreichende Masernschutzimpfung

Am 20. Dezember 2019 hat der Bundestag folgendes beschlossen:

  • Alle Personen, die am 01. März 2020 bereits in der Schule betreut werden und tätig sind, haben einen Nachweis über die vollständige Impfung bis zum Ablauf des 31. Juli 2021 vorzulegen.
  • Personen, die aufgrund einer medizinischen Kontraindiktion nicht geimpft werden dürfen, sind davon ausgenommen.
  • Personen, die keinen ausreichenden Nachweis erbringen, dürfen weder in Schulen betreut noch tätig sein.
  • Die ausreichende Impfung ist mit dem Impfbuch oder einer entsprechenden ärztlichen Bescheinigung bei der Schulanmeldung, bzw. bei Arbeitsbeginn nachzuweisen.
  • Liegt ein solcher Nachweis nicht vor, informiert die Schulleitung umgehend den Gesundheitsdienst. Dieser wird dann unverzüglich beratend und ggf. auf der Grundlage des Gesetzes tätig.

Das vollständige Masernschutzgesetz können Sie beim Bundesministerium für Gesundheit nachlesen.

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